Einnahmen Einnahmen-Reformen

Tonnagebesteuerung für Handelsschiffe abschaffen (§ 5a EStG)

Fiskalischer Effekt: +451 Mio. € / Jahr

Nach § 5a EStG können Reedereien den Gewinn ihrer Handelsschiffe pauschal anhand der Schiffstonnage ermitteln - unabhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Gewinn. In der Praxis liegt die effektive Steuerbelastung deutscher Reedereien dadurch häufig deutlich unter 5 %, während der reguläre Körperschaftsteuersatz 15 % beträgt. Der 30. Subventionsbericht des Bundes weist diese Ausnahme unter der Steuervergünstigung Nr. 64 mit rund 1,585 Mrd. €/Jahr Steuermindereinnahmen für den Gesamtstaat aus; auf den Bund entfallen rund 451 Mio. €/Jahr. Bei einer Abschaffung werden Reedereien nach den regulären Gewinnvorschriften besteuert. Zu berücksichtigende Sekundäreffekte (nicht ins delta eingerechnet): EU-Beihilferecht erlaubt Tonnage-Steuerregeln in bestimmten Grenzen; alle wichtigen europäischen Konkurrenz-Registerländer (u. a. Niederlande, Dänemark, Griechenland, Zypern, Malta) haben eigene Tonnage-Regime. Bei alleiniger Abschaffung in Deutschland drohen Ausflaggungen ins EU-Ausland, die einen Teil der ausgewiesenen Mehreinnahmen wieder auffressen könnten - eine EU-koordinierte Reform wäre wirkungsvoller.

Quelle: bundesfinanzministerium.de