Einnahmen Einnahmen-Reformen

Vermögensteuer — 2% ab 100 Mio. Nettovermögen (Netzwerk Steuergerechtigkeit)

Fiskalischer Effekt: +20,0 Mrd. € / Jahr

Steuer von 2% auf Nettovermögen über 100 Mio. €. Zentrale Forderung des Netzwerks Steuergerechtigkeit im Jahrbuch 2026 — trifft ca. 5.000 Personen ("Der Steuersatz sinkt, je reicher man ist"). Gesamtaufkommen laut Netzwerk-Rechnung: 10 bis 30 Mrd. €/Jahr (hier mit 20 Mrd. als Mittelwert angesetzt). Zweck: Ausgleich für das „Sparprivileg" (angesparte Unternehmensgewinne werden nicht mit Einkommensteuer besteuert, bis sie auf dem Privatkonto landen). Milliardäre zahlen aktuell effektiv nur ~29% Steuern — halbiert seit 1996. Schließt sich mit den beiden anderen Vermögensteuer-Varianten unten gegenseitig aus - alle drei besteuern weitgehend dieselbe, sich stark überschneidende Gruppe von Vermögenden und sind daher nicht addierbar. Hinweis zur Ertragshoheit: Nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG wäre die Vermögensteuer eine Ländersteuer — das Aufkommen stünde Ländern und Kommunen zu, im Bundeshaushalt kämen direkt 0 € an. Der Konfigurator rechnet den Effekt vereinfachend für den Gesamtstaat. Damit er tatsächlich den Bundeshaushalt erreicht, müsste die Steuer entweder abweichend als Bundessteuer ausgestaltet werden — dafür wäre eine Grundgesetzänderung mit Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat nötig, gegen die Länder also nicht durchsetzbar — oder der Bund müsste seine Zuweisungen an die Länder entsprechend kürzen. Auch das ist keine freie Stellschraube: Ein erheblicher Teil dieser Zahlungen gleicht Aufgaben aus, die der Bund den Ländern per Gesetz übertragen hat; eine Kürzung liefe auf eine Kürzung der dahinterstehenden Leistungen hinaus. Diese Konvention gilt für alle Vermögensteuer-Varianten — Hintergrund in der FAQ: „Die Vermögensteuer ist eine Ländersteuer — warum taucht sie dann im Bundeshaushalt auf?" (/faq.php#faq-vermoegensteuer-ertragshoheit). Häufige Fehlbehauptung: Die Vermögensteuer sei 1997 wegen zu hoher Verwaltungskosten abgeschafft worden. Tatsächlich wurde sie wegen eines Bewertungsproblems ausgesetzt, das das Bundesverfassungsgericht 1995 (2 BvL 37/91) beanstandete - nicht wegen ihrer Vollzugskosten. Details siehe FAQ: "Stimmt es, dass die Vermögensteuer wegen zu hoher Verwaltungskosten abgeschafft wurde?" (/faq.php#faq-vermoegensteuer-verwaltungskosten).

Quelle: netzwerk-steuergerechtigkeit.de