Kfz-Steuerbefreiung für Land- und Forstwirtschaft abschaffen (§ 3 Nr. 7 KraftStG)
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und die entsprechenden Anhänger sind nach § 3 Nr. 7 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Der 30. Subventionsbericht des Bundes weist diese Ausnahme unter der Steuervergünstigung Nr. 18 mit rund 490 Mio. €/Jahr Steuermindereinnahmen aus. Da die Kfz-Steuer seit 2009 vollständig dem Bund zusteht, wäre die Abschaffung eine Bundeseinnahme von rund +0,49 Mrd. €/Jahr. Kontext: Ähnliche Steuervergünstigung wie beim Agrardiesel (§ 57 EnergieStG) - Debatte um agrarische Subventionen bei den Bauernprotesten 2024 lief bereits kontrovers.
Quelle: bundesfinanzministerium.de