Kerosinsteuer auf inländischen Flugverkehr einführen (§ 27 Abs. 2 EnergieStG streichen)
Kerosin ist im gewerblichen Luftverkehr aktuell nach § 27 Abs. 2 EnergieStG bzw. § 52 Abs. 1 EnergieStG von der Energiesteuer befreit - für internationale Flüge völkerrechtlich (Chicago-Abkommen 1944), für inländische Flüge nur, weil die Bundesregierung freiwillig darauf verzichtet. Der 30. Subventionsbericht des Bundes weist diese Ausnahme unter der Steuervergünstigung Nr. 78 aus und beziffert die Steuermindereinnahmen durch die Ausnahme für den inländischen Flugverkehr mit rund 432 Mio. €/Jahr. Abschaffung der Steuerbefreiung: +0,432 Mrd. €/Jahr, umsetzbar ohne EU- oder völkerrechtlichen Vorbehalt (rein nationale Entscheidung). Klimapolitisch seit Jahren u. a. von VCD, BUND und Umweltbundesamt gefordert.
Quelle: bundesfinanzministerium.de