Stromsteuerbegünstigung für produzierendes Gewerbe und Land-/Forstwirtschaft aufheben (§ 9b StromStG)
Nach § 9b StromStG wird der Stromsteuersatz für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 0,05 ct/kWh gesenkt (statt Regelsatz 2,05 ct/kWh). Der 30. Subventionsbericht des Bundes weist diese Begünstigung unter der Steuervergünstigung Nr. 61 mit rund 2,5 Mrd. €/Jahr Steuermindereinnahmen für den Bund aus. Aufhebung: +2,5 Mrd. €/Jahr Bundeseinnahme. Wichtiger Konflikt zur Baseline und zur laufenden Politik: Der Klingbeil-Haushaltsentwurf 2027 (Kabinettsbeschluss 06.07.2026) hat die Vergünstigung dauerhaft festgeschrieben; die aktuelle Reformoption „Stromsteuer für alle Verbraucher auf EU-Mindestmaß absenken" (bereits im Konfigurator, delta −4 Mrd.) läuft in genau die entgegengesetzte Richtung. Wer beide Reformoptionen aktiviert, saldiert die Wirkungen (die Regelrichtung des BK-Vorschlags reduziert die Wirkung der breiten Absenkung um bis zu 2,5 Mrd.). Politische Einordnung: Wirtschaftsverbände (BDI, DIHK, Bauernverband) sehen die Vergünstigung als Standortvorteil für energieintensive Betriebe; klima- und verteilungspolitisch wird die Regelung kritisiert, weil sie den fossilen Energieverbrauch subventioniert und der Bruch mit dem Regelsatz umgekehrt regressiv wirkt (Privathaushalte zahlen den Vollsatz).
Quelle: bundesfinanzministerium.de